Änderung der Dual-Use Verordnung (12. März 2023)

Die EU-Verordnung 2021/821 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck ist Ihnen als „Dual-Use-Verordnung“ bereits bekannt.

Deren Anhang I stellt die eigentliche „Ausfuhrliste“ dar und führt Güter (Waren, Software und Technologie) auf, welche neben anderen, hier nicht besprochenen Rechtsfolgen – bei Ausfuhr (in Drittländer) eine verwaltungsbehördliche Genehmigungspflicht auslösen (siehe Artikel 3 Absatz 1 Dual-Use-VO).

Die DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/66 DER KOMMISSION vom 21. Oktober 2022 zur Änderung vom Anhang I wurde am 11. Jänner 2023 kundgemacht und trat laut ihrem Artikel 2 (wie üblich) „am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft“. Demgemäß müssen Sie seit 12. Jänner 2023 Ihre Güterklassifizierung zur Exportkontrolle anhand dieser Güterliste vornehmen.

Im Register der Kommissionsdokumente findet sich ein Entwurf einer abermaligen Änderung dieses Dual-Use-Anhangs mit dem Warnhinweis „Rechtsakt noch nicht in Kraft“. Die Dokumente mit der Nr. C(2023)1164 stammen vom 23. Februar 2023 und sei laut BAFA, der Exportkontrollbehörde Deutschlands, mit einem Inkrafttreten „Ende April 2023“ zu rechnen. Verpassen Sie nicht die Kundmachung im EUR-LEX! In der Folge biete ich Ihnen dreierlei Services für Ihr IKS (Internes Kontrollsystem) bzw CMS (Compliance Management) an.

Was tun?

  • Beobachten von Rechtsgrundlagen, auch „Rechtskataster“ genannt: Sei es aufgrund willkürlicher Verpflichtungen in privatrechtlichen Normen (Standards wie zB ISO 9001, ISO 27001) oder schlichtweg um Ihre gesetzlich gebotene ‚Export Compliance‘-Gütereinstufung korrekt vornehmen zu können müssen Sie die aktuellen und unmittelbar anwendbaren Rechtsgrundlagen mit Relevanz für Ihr Unternehmen kennen. Nach Erhebung und Vereinbarung des „Prüfgegenstandes“ (anwendbare Normen) wird ein zeitliches Prüfintervall festgelegt, wobei sich eine vierteljährliche Erledigung bewährt hat. Das Ergebnis wird für Ihr Compliance Management entsprechend dokumentiert und könnte weiteren Handlungsbedarf nach sich ziehen wie folgt.
  • Inhaltliche Auswirkungen auf Ihre bestehende Güterklassifizierung prüfen: Es versteht sich von selbst, dass nicht nur Änderungen in Ihrem Produktsortiment sondern ebenso novellierte Rechtsgrundlagen Auswirkungen auf Ihre Güterklassifizierung haben können. Denkbar wäre neben dem Hinzukommen einer „Listung“ ebenfalls das Herausfallen Ihres Produktes aus – beispielsweise – Anhang I der Dual-Use-Verordnung, oder eine (für eine Ausfuhrantragstellung bedeutsame) Änderung in der Listenposition. Gewissheit gibt Ihnen mein Güterklassifizierungsgutachten.

  • Ausbildung Ihrer für Ausfuhrzollanmeldungen und Außenwirtschaftskontrollen zuständigen Sachbearbeiter sowie Führungskräfte: Sei es mittels Seminarvortrag oder Einzel-Coaching, wir üben gemeinsam die Verwendung der Rechtsdatenbanken (RIS, EUR-LEX) sowie die richtige Methodik einer Güterklassifizierung. Sowohl die Reihenfolge als auch Interpretation der anwendbaren Normen unterliegt klaren gesetzlichen Vorgaben und will eine einwandfreie Arbeitstechnik gelernt sein.

Ein Erstgespräch im Ausmaß von einer Stunde zieht für Sie keinerlei Kosten nach sich. Ziel ist die Erhebung, ob Ihnen meine Unternehmensberatung zur Exportkontrolle (speziell
für Österreich) von gutem Nutzen wäre. Ich betreue neben zivilen Unternehmen (zB Dual-Use, Anti-Folter-VO, Russland-Sanktionen) ebenso solche der Sicherheits- und Verteidigungsindustrie bzw Waffengewerbe (insbesondere Kriegsmaterialrecht und Militärgüterliste, EU-Feuerwaffenverordnung, Waffenembargos).

Bitte beachten Sie das Datum der Veröffentlichung dieser Neuigkeiten – 12. März 2023. Mag. Christian Werbik

Änderung der Gemeinsamen Militärgüterliste (1. August 2021)

Die EU-Richtlinie “Gemeinsame Militärgüterliste” 2019/514 gilt aktuell unverändert – wir warten die Geltung einer neuen Fassung ab. Letztere ist die EU-Richtlinie 2021/1047, welche laut deren Artikel 3 bereits “am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft” getreten ist. In Artikel 2 Abs 1 heißt es jedoch, die Mitgliedstaaten “wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 7. Oktober 2021 an”.

Laut § 1 Zweiter Außenwirtschaftsverordnung 2019 – 2. AußWV 2019 – sind Verteidigungsgüter im Sinne des österreichischen Außenwirtschaftsgesetzes 2011 “alle Güter der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union (…) in der jeweils geltenden Fassung”. Dabei handelt es sich um einen sogenannten dynamischen Verweis. Aus heutiger Sicht ist die geänderte Gemeinsame Militärgüterliste also ab 7. Oktober 2021 auch für Österreich anzuwenden.Ihre Güterklassifizierung muss auf diesen Umstand Rücksicht nehmen!

Bitte beachten Sie das Datum der Veröffentlichung dieser Neuigkeiten – 1. August 2021. Mag. Christian Werbik

Änderung der Dual-Use Verordnung (1. August 2021)

Was den Anhang I der Dual-Use Verordnung – die eigentliche Güterliste – angeht gilt unverändert EU-VO 2020/1749. Bekanntlich sind u.a. die Genehmigungspflichten im Zusammenhang mit Dual-Use Gütern sowie die Catch-All Klauseln in der „Stammfassung“ 428/2009 geregelt, welche aktuell noch in Kraft ist.

Der letztgenannte Rechtsakt soll mit der EU-Verordnung 2021/821 geändert werden, welche laut deren Artikel 32 am neunzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft” treten soll. Die Veröffentlichung geschah am 11. Juni 2021, womit wir – aus heutiger Sicht – am 9. September 2021 mit der Geltung rechnen müssen. Insbesondere die Catch-All Tatbestände werden mit Artikel 5 (“digitale Überwachung”) sowie Artikel 6 (“Vermittlungstätigkeiten”, sogenanntes ‘brokering’) deutlich erweitert.

Bis zum Inkrafttreten müssen Sie ihre Prozesse überprüfen und gegebenenfalls sind Interne Kontrollsysteme (ICP, Internal Compliance Program) anzupassen. Bitte beachten Sie das Datum der Veröffentlichung dieser Neuigkeiten – 1. August 2021. Mag. Christian Werbik